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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 304/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu widmen sein.
Ende der Entscheidung
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