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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 306/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 306/01

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte half der ihm unbekannten Nebenklägerin am 22. Juni 1995 zunächst bei einer Reifenpanne und entschloß sich, die Nebenklägerin zu entführen, um so deren PKW entwenden zu können. Er holte aus seinem PKW eine Plastiktüte, in der sich eine Schußwaffe, Handschellen, Klebeband und eine Schnur befanden, und setzte sich in den PKW der Nebenklägerin auf den Beifahrersitz. Er richtete die Schußwaffe auf die Frau, sagte, dies sei eine Entführung, und zwang die Frau unter fortwährendem Vorhalten der Waffe, aus dem Stadtgebiet hinaus durch ein Wäldchen auf ein abgelegenes Feld zu fahren. Dort verlangte er von der Nebenklägerin den Kfz-Brief (wohl Kfz-Schein), den sie ihm aushändigte. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin sich bäuchlings auf die Erde legen, fesselte ihre Hände auf dem Rücken mit Handschellen und ihre Füße mit einem Seil. Er verklebte ihren Mund mit Klebeband, verband den Fußstrick mit den Handschellen, bedeckte die Frau mit Stroh und verließ sie in dieser Lage. Er fuhr mit dem PKW der Nebenklägerin davon. Der Frau gelang es nach einiger Zeit durch glückliche Umstände, den Verbindungsstrick zwischen ihren Beinen und ihren Händen zu lösen, sich von den Fußfesseln zu befreien und schließlich zu einer Straße zu gelangen, wo sie gerettet wurde. Ihren PKW stellte der Angeklagte etwa zwei Wochen später im öffentlichen Straßenland ab.

Der Angeklagte bestreitet die Begehung der Tat. Das Landgericht hat der Bildung seiner Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten zahlreiche gewichtige Umstände zugrundegelegt, so insbesondere die - eingeschränkte - Wiedererkennung des Angeklagten durch die Nebenklägerin, die - eingeschränkte - Wiedererkennung des Angeklagten durch einen weiteren Zeugen, die Benutzung eines PKW mit Merseburger Kennzeichen durch den Täter, die dem Angeklagten nicht fremde Anwendung von Schußwaffen zu Straftaten und die Auffindung von Handschellen der bei der Tat verwendeten Art in der Wohnung des Angeklagten.

Dabei hat das Landgericht jedoch die Umstände des vermeintlichen Wiedererkennens des Angeklagten als Täter durch die Nebenklägerin nicht in dem gebotenen Umfang mitgeteilt und gewürdigt. Dem Angeklagten fehlen an der rechten Hand der gesamte Daumen und das Endglied des Zeigefingers. Die Nebenklägerin, eine Ärztin, hat unmittelbar nach der Tat zur Täterbeschreibung angegeben: "Am rechten Daumen fehlt ein Stück." Damit ist zwar eine Anomalie der rechten Hand des Täters beschrieben, nicht aber zutreffend die beim Angeklagten bestehende Anomalie. Der Senat vermißt die Mitteilung und Würdigung dessen, wie die Nebenklägerin sich zu diesen Umständen geäußert hat, insbesondere ob sie meinte, in dem Angeklagten auch wegen der grundsätzlichen Anomalie der rechten Hand oder trotz der offenbaren Differenzen zu dieser Anomalie den Täter wiederzuerkennen. Damit sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schwäche im Wiedererkennen durch die Nebenklägerin als möglichen Irrtum erklärt (UA S. 18), ohne hinreichende Anknüpfungsgrundlage. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Beurteilung.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, daß die mögliche Berücksichtigung von Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung einer früheren Bewährungsauflage erbracht hat (§ 56 f Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 - Anrechnung 3 durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung zu erfolgen hat.



Ende der Entscheidung

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