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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 306/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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