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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 308/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. März 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396 und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Wegfall der ausdrücklich nur klarstellend ausgeurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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