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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 311/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine - im Verfahren neue - Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein urteilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu strukturieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
Ende der Entscheidung
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