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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 312/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 249 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 312/08

vom 28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dölp als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - in der Hauptverhandlung beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall. 1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Alkohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege "nahe an dem Wert von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig anzunehmen ist" und die "sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ergäben kein anderes Bild". Damit wird die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den Feststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66; 49, 239). 2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom 2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warnfunktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 StR 149/94; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.). Dies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung. Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen.

Ende der Entscheidung

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