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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 314/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht war nicht genötigt, freibeweislich zu klären, ob der Auslandszeuge M. aussagewillig gewesen ist. Die Beweislage entsprach nicht derjenigen in den Ausgangsfällen zu BGH NJW 2002, 2403 f. und BGH StV 2003, 317.
Ende der Entscheidung
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