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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 316/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 einbezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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