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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 5 StR 32/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "wegen Totschlags" die Worte "wegen versuchten Totschlags" treten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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