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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 32/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 176
StGB § 176 Abs. 1 Satz 1 a. F.
StGB § 176 Abs. 1 Satz 2 a. F.
StGB § 176 Abs. 3 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 32/08

vom 15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen mit Ausnahme der für die Fälle II. 154, 155 und 158 verhängten Einzelfreiheitsstrafen,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zutreffend ist die Strafkammer für die in der Zeit von 1989 bis 1997 begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des § 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen. Auch ist den Fällen II. 154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefundene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet.

2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Das Landgericht hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, Veranlassung.

Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwendung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklagten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang geständig und hat dadurch die Vernehmung der Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten liegen erhebliche Zeit zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht.

Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmöglich, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher neu zugemessen werden.

3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der Vielzahl der Taten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).

Ende der Entscheidung

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