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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 330/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 456a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04)

vom 5. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.

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