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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 331/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).
Ende der Entscheidung
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