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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 333/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 333/01

vom 21. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des Angeklagten K ist der Senat aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig.



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