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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 336/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 19 bis 24 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist,
b) aufgehoben,
aa) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben ist,
bb) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter anderem ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II. 19-24 der Urteilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Festsetzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese konkurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfolgenden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141; wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; MünchKomm/StGB - Joecks § 27 Rdn. 100 - 102). Anders läge der Fall dann, wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von der Strafkammer für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit ausgeführte Aspekt des Sich-Bereit-Haltens für telefonische Rückfragen reicht zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwirken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ...
Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, um für die Beihilfetat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die strafzumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das Landgericht für die Taten nach II. 19-24 keine Einzelstrafen bestimmt hat, fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354 Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls nicht nahe.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht."
Ende der Entscheidung
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