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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 354/01
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 74
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 354/01

vom 10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der seine Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen (§ 74 JGG).



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