Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 356/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 356/08

vom 2. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten T. L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.11. der Urteilsgründe lediglich wegen eines Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier Monate) verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2008 ist lediglich der Schuldspruch - unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe - zu korrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von 237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen Tag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierfür hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 13. Dezember 2007 übernahm der Mitangeklagte S. 245 Gramm Crack von "R. ". Der Angeklagte begleitete S. bei der Auslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den Käufer H. . Durch die Begleitung des Angeklagten fühlte sich S. sicherer und in seinem Vorhaben bestärkt. Das Landgericht hat hierfür wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt (II.1.11. der Urteilsgründe).

Noch am gleichen Tag unterstützte der Angeklagte den S. bei einem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er den Verkäufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm des Rauschgifts transportierte. Hierfür hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (II.1.11. der Urteilsgründe).

2. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes dargelegt:

"Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ergeben, dass sich der Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31). Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451).

Ausgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges Delikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. Bd. II Bl. 214-216 d. A.).

Auf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine Auswirkungen. Setzt man die für die Beihilfetat verwirkte Sanktion mit Blick auf die ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. UA S. 34), kann die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den obwaltenden besonderen Strafzumessungsumständen ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte."

3. Dem entspricht der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass nach Überzeugung des Landgerichts bei der Gesamtstrafenbildung die angenommenen zwei selbständigen Beihilfehandlungen "letztlich wie eine Tat zu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sind" (UA S. 34). Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.).



Ende der Entscheidung

Zurück