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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 36/02
Rechtsgebiete: StPO, AuslG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
AuslG § 92a Abs. 1 | |
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 | |
AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten G und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftsätzen der Verteidiger:
Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000, 1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).
Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschränkende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in GK - AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der Gegenauffassung) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Angeklagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Durch die jeweilige Täuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung der Bewilligung verfälscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.). Mit ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab, einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl. Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen.
Ende der Entscheidung
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