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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 362/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt - zunächst - beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein Raum war.
Ende der Entscheidung
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