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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 362/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 681 Satz 2
BGB § 667
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 362/02

vom 15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.

Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutzgut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589). Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).

Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelassen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die Verletzung der Dienstpflicht erst - gleichsam spiegelbildlich - verursacht wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßige Betreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mit den Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen erlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unterlassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungslohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstanden ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppelten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Geschädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).

Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.



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