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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 362/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 362/06

vom 6. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Jugendlichen gerade noch hinnehmbar.

Ende der Entscheidung

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