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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 5 StR 365/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 26. Oktober 2004 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seinen privatschriftlichen Schreiben vom 29. November, 14. und 29. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 wendet der Verurteilte sich gegen den Beschluß des Senats vom 26. Oktober 2004, soweit damit der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Januar 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen worden sind. Der Senat hat abschließend entschieden. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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