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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 368/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154a Abs. 2 | |
StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2002 wird im Hinblick auf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis 27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß in diesen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Intensität und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die Strafkammer bei Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227 m. w. N.).
Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittels unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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