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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 5 StR 37/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 40 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2006).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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