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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 377/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 377/03

vom 16. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die gegen den Angeklagten aus den Einzelstrafen (in sieben Fällen je ein Jahr, in einem Fall ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bei Zumessung der Strafe berücksichtigt hat, welche berufsrechtlichen Folgen die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe haben kann. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit 1987 niedergelassener Allgemeinarzt. Angesichts des Gewichts der abgeurteilten Straftaten und der Höhe der verhängten Strafe geht der Senat davon aus, daß dem Angeklagten nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung die Approbation entzogen werden wird. Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).

Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Im vorliegenden Fall war die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch schon deshalb geboten, weil - wie dem Landgericht bekannt war - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Ärztekammer bereits disziplinarische Vorermittlungen mit dem Ziel eingeleitet hatte, dem Beschwerdeführer die Approbation zu entziehen. Auch im Hinblick auf die besondere Berufsbezogenheit der vorliegenden Straftaten mußte das Landgericht den sicher zu erwartenden Verlust der Approbation miterwägen. Der Senat schließt zwar aus, daß sich der Rechtsfehler bereits bei Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Trotz des zugleich vorliegenden massiven Verstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten läßt sich dies aber bei Bildung der Gesamtstrafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das angefochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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