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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 378/02 (1)
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 2 Abs. 1
StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 378/02

vom 28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.



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