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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 381/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 381/07

vom 23. Oktober 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.

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