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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 382/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 213 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dölp als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.
1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. Dezember 2006 die 20 Jahre ältere E. aus Brand-Erbisdorf, die den Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.
Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von anderen Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend und entwickelte unbegründete Eifersucht.
Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007 im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.
2. Das Landgericht hat - nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlreicher Indizien - festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.
Ende der Entscheidung
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