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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 383/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 218 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 383/01

vom 9. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahlverteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als "Pflichtverteidigerin" in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtliches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der insgesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonanschluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstände - zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt - durfte das Gericht ihn als lediglich vorübergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidigerin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber auch selbstverständlich davon ausgehen, daß an die Wahlverteidigerin gerichtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen würden.

Auf die Frage der Verwirkung jener - bei der gegebenen Sachlage seitens des Verteidigers mißbräuchlich erhobenen - Verfahrensrüge kommt es mithin nicht einmal an. Für diese vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung spricht indes zusätzlich, daß der Angeklagte, der die mangelnde Ladung des weiteren Verteidigers während länger fortdauernder Hauptverhandlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist.

Ende der Entscheidung

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