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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 384/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 384/07

vom 3. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.

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