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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 388/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 388/07

vom 11. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg hat.

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die Urkundenfälschungen verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Tagessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe - aus Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und dreimal drei Monaten - noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2).

Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Strafzumessungsentscheidung drängte sich hier besonders auf, um einen angemessenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstreckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geldstrafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der - ebenfalls wegen Taten nach dem vorgenannten Urteil erfolgten - Verurteilung vom 30. März 2006 zu den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständigen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend bedacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Angeklagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landgericht den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick nehmen müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung einer Gesamtgeldstrafe und einer - wohl noch bewährungsfähigen - Gesamtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgeglichen werden.

Ende der Entscheidung

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