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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 5 StR 389/03
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 47 Abs. 1 | |
AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann, wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rahmen ihres - gerichtlich überprüfbaren - Ermessens zu bedenken haben.
Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in Deutschland geborenen Ausländer - wie dem Angeklagten - ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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