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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 39/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 39/03

vom 26. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die Verantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer eingehenderen Erörterung aller - namentlich auch früherer - relevanter Aussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235; 1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).

Da der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert, seine Täterschaft indes früher bestritten hat, allein durch die Zeugenaussage der Nebenklägerin überführt wird, liegen diese besonderen Anforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung hier vor. Ihnen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Es enthält insbesondere Lücken bei der Behandlung der Frage, inwieweit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin Konstanz zuzuerkennen ist. Das Landgericht teilt Zeitpunkt und Inhalt ihrer Anzeige und ihrer früheren Zeugenbefragung bei der Polizei nicht mit. Es belegt somit nicht, ob die Zeugin dabei die originellen Details bereits angegeben hatte, aus denen für sich plausibel die Zuverlässigkeit ihrer Angaben zum Tathergang hergeleitet werden (UA S. 13). Das Landgericht, das sich lediglich mit einer - bei Feststellung der Täterschaft des Angeklagten - markanten Fehleinschätzung seines Alters durch die Nebenklägerin bei ihrer Anzeige befaßt, teilt darüber hinaus nichts über ihre damalige Beschreibung der Person des Täters sowie seiner Bekleidung mit, woran sie den Angeklagten knapp ein Vierteljahr später unter ebenfalls nicht näher geschilderten Begleitumständen wiedererkannt haben wollte (UA S. 9). Nicht mitgeteilt - auch nicht ausgewertet - wird schließlich, ob die Nebenklägerin schon bei ihren ersten Aussagen gegenüber der Polizei angegeben hatte, daß ein hinzukommender Mann den Täter - unter anderem - mit dem Vornamen des Angeklagten angeredet habe (UA S. 8).

Zu diesen Lückenhaftigkeiten kommen Unklarheiten bei der Schilderung von Begleitumständen der Tat hinzu. Das Landgericht bemißt einerseits die Dauer des ersten Teilakts der Vergewaltigung - bei dem festgestellten Geschehen außergewöhnlich lange - mit vier Stunden (UA S. 8), andererseits stellt es einen Tatbeginn gegen 2.30 Uhr (UA S. 7, 14, 16) und ein Ende des aus immerhin einer nicht ganz kurzen Unterbrechung und zwei weiteren Teilakten bestehenden Gesamtgeschehens um 6.30 Uhr am selben Tag fest (UA S. 14 ff.). Schließlich steht die Mitteilung über die eingeholte Wetterauskunft im Urteil für sich angesichts der Angabe zu nächtlichem Regen und Plusgraden (UA S. 15) nicht unbedingt im Einklang mit den Feststellungen über die Schneeverhältnisse zur Tatzeit (UA S. 7, 9); jedenfalls hätte es insoweit näherer Erläuterung (über UA S. 16 hinaus) bedurft.

Mangels ausreichend markanter tragfähiger Indizien zum Nachteil des Angeklagten über die Angaben der Nebenklägerin hinaus bedarf die Sache mithin neuer tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall eines erneuten Schuldspruchs werden dem Angeklagten angelastete Spätfolgen bei der Nebenklägerin (UA S. 10, 13, 17), namentlich im Blick auf ihre sonstigen persönlichen Probleme (UA S. 9 f.), kritisch zu hinterfragen sein.

Ende der Entscheidung

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