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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 396/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 396/01

vom 10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen von BVerfGE 91, 1 besteht.



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