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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 397/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Freispruch ist auch insoweit sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, als eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht erfolgt ist (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO).
Ende der Entscheidung
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