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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 399/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
(alt: 5 StR 435/07)
vom 16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen. Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen.
Ende der Entscheidung
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