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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 StR 4/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 348 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 4/07

vom 13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen.

Ende der Entscheidung

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