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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 401/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Hinweis des Landgerichts auf das "Fehlen eines offensichtlichen Motivs" (UA S. 17) ist angesichts der Abwehr eines Verfolgers nach einem Zechbetrug kaum verständlich, aber angesichts der sonstigen Feststellungen, insbesondere der übereinstimmenden Diagnose fehlender Einsichtsfähigkeit aufgrund katatoner Schizophrenie durch zwei Sachverständige für die Beurteilung der Schuld- und Maßregelfrage ersichtlich nicht tragend. Für die Vollstreckungsdauer wird angesichts des begrenzten Gewichts der einzigen abgeurteilten Tat auf BVerfGE 62, 1 hingewiesen; baldige Versuche einer sozial verträglichen Einbindung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.
Ende der Entscheidung
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