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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 407/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (vier Jahre) sieht der Senat vor dem Hintergrund der seit Urteilsverkündung angeordneten einstweiligen Unterbringung des Angeklagten davon ab, die Sache zur Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBL I 1327) zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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