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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 409/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 409/99

vom

24. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten D , G und S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten Sch mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 5 StR 568/99 - ) verurteilt ist.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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