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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 410/09
Rechtsgebiete: StPO, EMRK
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
EMRK Art. 6 Abs. 1 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erhoben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer demnach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124, 146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.
Ende der Entscheidung
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