Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 411/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 411/08

vom 17. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten K. wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

zu 1.

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 3 JGG bei dem zu den Tatzeiten erst 15-jährigen Angeklagten und die Verhängung einer Jugendstrafe durch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld - bereits mit Blick auf die Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der Bande - sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Okto-ber 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.). Ausführungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des Geständnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufhältlichen Angeklagten unerlässlich. Das neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.

Ende der Entscheidung

Zurück