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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 415/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 415/00

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 erklärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständigen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein.

Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den Angeklagten schon zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der Urteilsverkündigung noch am 31. Mai 2000 dem Landgericht ein Schreiben, in dem er "namens und in Vollmacht" des Angeklagten erklärte, "daß gegen das verkündete Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden". Zum Zustandekommen des Schreibens führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklagten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärt habe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den "ordentlichen Vollzug" zu kommen, solle gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des dann vom Verteidiger erklärten Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, daß der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden ist. Gerade auch sein dann gegenüber seinem Verteidiger geäußerter Wunsch, es solle gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden, um sofort in den "ordentlichen Vollzug" zu kommen, belegt, daß er sich der Bedeutung des Rechtsmittelverzichts sehr wohl bewußt war. Ohne Belang ist, daß der Angeklagte die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht, da sowohl während der Hauptverhandlung als auch bei dem nachfolgenden Gespräch mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher für die polnische Sprache zugegen war. Mit seiner Bitte, es sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden, um so sofort (aus den Beschränkungen der Untersuchungshaft) in den Strafvollzug überführt zu werden, hat er seinen Verteidiger zugleich unmißverständlich ermächtigt (vgl. § 302 Abs. 2 StPO), gegenüber dem Gericht den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. nur BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 346/00 -). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.



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