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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 420/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 420/06

vom 9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es wird - angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 40 f.) - klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

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