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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 422/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers M gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisionsbegründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Ende der Entscheidung
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