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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 423/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; bei dem Angeklagten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei dem Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hält der Überprüfung stand; die dem Sachverständigen folgenden Ausführungen des Landgerichts sind hinreichend tragfähig. Der insoweit gestellte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom 8. September 2008 ist berücksichtigt worden.
Ende der Entscheidung
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