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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 425/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 275 Abs. 1 Satz 1
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 275 Abs. 1 Satz 4
StPO § 338 Nr. 7
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 425/02

vom 12. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Strafvereitelung im Amt u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2001 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Die Angeklagte war als Staatsanwältin mit den Ermittlungen gegen die damaligen Beschuldigten T und H wegen mehrerer Fälle schwerer räuberischer Erpressung bzw. schweren Raubes (nämlich bewaffneter Überfälle auf Bank- oder Postfilialen) befaßt. Hierzu wurde sie am 27. September 2000 und 9. Oktober 2000 in der gegen T und H durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam als Zeugin vernommen. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, hierbei eine falsche uneidliche Aussage und zugleich eine versuchte Strafvereitelung im Amt begangen zu haben (§ 153, § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 52 StGB). So habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei einer von ihr durchgeführten Vernehmung des damaligen Beschuldigten T am 21. August 1998 habe dieser auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, bestätigend genickt. Weiterhin habe er ausgesagt, er hätte am Abend des 20. August 1998 sowie am folgenden Morgen Heroin konsumiert. Auf die Frage, ob er vernehmungsfähig sei, habe er geantwortet, es gehe. Er habe weiterhin erklärt, er empfinde aufgrund von Entzugserscheinungen ein leichtes Frieren auf der Haut. Dagegen habe T in Wahrheit keinerlei seiner Verhaftung vorausgehenden Drogenkonsum behauptet, vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Angeklagte habe ihre unwahren Bekundungen mit dem Ziel abgegeben, daß das Landgericht Potsdam zugunsten des T zu Unrecht den Strafmilderungsgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit annehme. Ferner habe die Angeklagte wahrheitswidrig folgendes bekundet: Bei der von ihr durchgeführten Vernehmung der Zeugin W am 10. Juni 1999 habe keine Lichtbildervorlage stattgefunden. Dagegen habe die Angeklagte in Wahrheit der Zeugin W drei von einer Überwachungskamera anläßlich eines Banküberfalls aufgenommene Lichtbilder vorgelegt. Die Zeugin habe auf diesen Bildern die damaligen Beschuldigten T und H als die beiden maskierten Bankräuber erkannt und dies gegenüber der Angeklagten geäußert.

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte als Zeugin so ausgesagt hat, wie die Anklage es ihr vorwirft. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß diese Bekundungen unwahr gewesen wären. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig. Für die Frage, ob das Urteil, das grundsätzlich nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO spätestens am 1. Februar 2002 zu den Akten zu bringen war, jedoch erst am 4. Februar 2002 zu den Akten gelangt ist, gleichwohl - wegen einer nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zulässigen Fristüberschreitung - rechtzeitig eingegangen ist, kommt es möglicherweise auf die Urlaubszeiten der beisitzenden Richterin an. Denn die vom Vorsitzenden der Strafkammer am 1. Februar 2002 vorgenommene "Überarbeitung des Urteilsentwurfs der Berichterstatterin" (Vermerk des Vorsitzenden vom 4. Februar 2002) hätte der Zustimmung der Berichterstatterin bedurft, wenn diese sich an diesem Tag noch nicht in Urlaub befunden hätte. Indes teilt die Revision die (erst vom Generalbundesanwalt ermittelten) Urlaubsdaten der beisitzenden Richterin (4. bis 8. Februar 2002) nicht mit.

Im übrigen hätte in dem vom Vorsitzenden mitgeteilten Ereignis - plötzliche lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter - ein Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gelegen.

II.

Der Freispruch hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.

1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich; sie unterliegt auch keinen durchgreifenden Bedenken wegen Lückenhaftigkeit.

Es wäre freilich vorzugswürdig gewesen, wenn das Landgericht näher erörtert hätte, ob und inwieweit aufzuklären war, daß zwischen der Angeklagten und dem inhaftierten Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, dem jetzigen Zeugen T , ein Liebesverhältnis bestand, in dem möglicherweise ein Motiv für die der Angeklagten angelastete Tat hätte gefunden werden können. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu auffallend zurückhaltend Stellung genommen (UA S. 7, 9; ferner S. 6, 10). Gleichwohl liegt hierin kein durchgreifender Sachmangel. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist letztlich noch ausreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht sich auch bei Feststellung eines solchen Liebesverhältnisses unter Berücksichtigung der sonst gegebenen Beweislage aufgrund gegenläufiger Indizien von einer vorsätzlichen Falschaussage der Angeklagten in beiden Fällen nicht hätte überzeugen können.

Ende der Entscheidung

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