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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 426/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.
Ende der Entscheidung
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