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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 426/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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