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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 427/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage (zur mangelnden Pflicht zur Erstattung der Beistandskosten vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 2).
Ende der Entscheidung
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