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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 428/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Angeklagten sowie seines Verteidigers

am 27. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Verurteilten, ihm nach dem Senatsbeschluss vom 16. September 2008 (§ 349 Abs. 2 StPO) zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revsion gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. April 2008 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2008 verwiesen.

Ende der Entscheidung

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